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Channel: IUWIS - Infrastruktur Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung - Urheberrechtsschranken
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Bundes­tag regelt Nutzung ge­schützter Wer­ke in Bil­dung und Wissen­schaft

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VerfasserIn / HerausgeberIn: 
eis/jau
Publikationsinformationen
Publikationstyp: 
Pressemitteilung
Sprache der Publikation: 
Deutsch
Erscheinungsdatum: 
30. Juni 2017
Erscheinungsort: 
Berlin
Verlag: 
Deutscher Bundestag
Erschienen in: 
ww.bundestag.de

Volltext:

Der Bundestag hat am Freitag, 30. Juni 2017, den Entwurf der Bundesregierung für ein „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ (18/1232918/12378) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (18/13014) angenommen. Union und SPD stimmten für, Die Linke gegen das Gesetz. Die Grünen enthielten sich. Mit ihm werden die Regelungen für die erlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Bildung und Wissenschaft sowie Bibliotheken, Museen und Archiven systematisiert und an die Bedingungen des digitalen Zeitalters angepasst. 

Bildungs- und Wissenschaftsschranke

Es wurde festgelegt, inwieweit urheberrechtlich geschützte Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden dürfen und insoweit die Urheberrechte außer Kraft sind – die sogenannte Bildungs- und Wissenschaftsschranke. Außerdem wird sichergestellt, dass die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. So dürfen an Bildungseinrichtungen „bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden“. Abbildungen sowie einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenartikel dürfen in vollem Umfang für Unterricht und Lehre vervielfältigt werden. Ähnliche Regelungen gelten für die wissenschaftliche Forschung

Auch die zulässige Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungen durch Bibliotheken und Archive wird in dem Gesetzentwurf geregelt. Neu im Urheberrecht ist eine Regelung für das Text- und Data-Mining, bei dem „eine Vielzahl von Texten, Daten, Bildern und sonstigen Materialien ausgewertet werden, um so neue Erkenntnisse zu gewinnen“.

Angemessene Vergütung für Urheber

Das Gesetz regelt weiterhin, dass ein Urheber „zum Ausgleich für Nutzungen im Bereich der gesetzlichen Schranken grundsätzlich eine angemessene Vergütung“ erhält. Diese Vergütung erfolgt ausschließlich pauschal über die Verwertungsgesellschaften. Gleichzeitig wird festgelegt, dass Verträge zur Umgehung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke unzulässig und damit unwirksam sind.

Die Neuregelung soll erklärtermaßen einen Interessenausgleich leisten zwischen dem Interesse von Wissenschaft und Lehre an ungehindertem Zugang zu Literatur und dem Eigentumsrecht der Urheber und der Fachverlage, ohne deren Zutun es diese Literatur vielfach gar nicht gäbe. 

Entschließung verabschiedet

Gegen das Votum der Opposition verabschiedete der Bundestag eine Entschließung, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, sich weiterhin auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass Autoren bereits im Verlagsvertrag zugunsten ihrer Verleger über gesetzliche Vergütungsansprüche verfügen können und nicht erst nach Veröffentlichung oder mit Anmeldung des Werks.

Ebenso solle die Regierung einen Dialog zwischen Rechteinhabern und Nutzern anregen und begleiten mit dem Ziel, möglichst rasch innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes eine zentrale Online-Lizenzierungsplattform aufzubauen, die sowohl den Interessen der Autoren und Verleger als auch der Nutzer gerecht wird. Schließlich soll die Regierung prüfen, ob der Bund übergangsweise Maßnahmen ergreifen kann, um etwaige künftige Einnahmeausfälle der Verlage zu überbrücken. Diese könnten daraus resultieren, dass die Verlage an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften, die aufgrund der gesetzlich erlaubten Nutzung nach den Paragrafen 60a bis 60h des Urheberrechtsgesetz erfolgt, nicht hinreichend beteiligt werden.

Entschließungsantrag der Linken abgelehnt

Bei Enthaltung der Grünen lehnte der Bundestag einen Entschließungsantrag der Linken (18/13022) ab, in dem die Bundesregierung unter anderem aufgefordert wird, eine weitere Novelle des Urheberrechts vorzulegen, die in Form einer General- oder Öffnungsklausel Nutzungen für die Zwecke von Bildung und Wissenschaft auch über die im Gesetz aufgeführten Tatbestände hinaus zumindest in ähnlich gelagerten Konstellationen erlaubt.

Museen solle erlaubt werden, ihre urheberrechtlich geschützten Bestände über das Internet öffentlich zugänglich zu machen, um dadurch einer breiten Öffentlichkeit besseren Zugang zu urheberrechtlich geschützten Kulturgütern zu ermöglichen. 

Antrag der Linken zu E-Books

Abgestimmt wird auch über einen Antrag der Linken (18/5405), wonach Bibliotheken elektronische Bücher () im gleichen Maße verleihen können sollten wie gedruckte Bücher. Die Fraktion forderte die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Urheberrechts vorzulegen, um "nichtkörperliche" Werke mit "körperlichen" Werken gleichzustellen. Zudem müsse der Bund gemeinsam mit den Bundesländern die Mittel zur Entschädigung von Verlagen und Autoren für die durch Bibliotheksausleihen entgangenen Einnahmen aufstocken.

Die Linksfraktion begründete ihren Antrag mit der wachsenden Bedeutung von elektronischen Büchern. Laut einer Umfrage des Branchenverbandes Bitkom vom September 2014 leihen 25 Prozent der Bürger E-Books< in Bibliotheken aus. Um die öffentlichen Bibliotheken in die Lage zu versetzen, ein aktuelles E-Book-Sortiment anzubieten und dieses zu fairen Preis- und Lizenzkonditionen zu erwerben, brauche es die entsprechende Klarstellung im Urheberrecht. (eis/jau/30.06.2017)

Internet-Referenz

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